Änderungen der Quarantäneregeln ab 1. August 2022

Veröffentlicht am 29.07.2022
Aufgrund einer Verordnungsnovelle gelten ab 1. August zahlreiche Änderungen betreffend der Absonderung und Quarantäne bei COVID-Fällen. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Allgemein

  • Es handelt sich um eine neue Verordnung auf Basis der §§ 7 und 7b des Epidemiegesetzes.
  • Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst gem. § 1 jene Personen, für die ein positives Testergebnis vorliegt (sowohl Antigen, als auch PCR-Test).Die Verkehrsbeschränkungen enden, sobald
    a) nach einem positiven Antigentest der PCR-Test negativ ausfällt
    b) durch Freitesten, sofern der CT-Wert beim PCR-Test bei 30 oder höher liegt (Freitesten ab dem 5. Tag ab Probeentnahme (=Testzeitpunkt) möglich)
    c) nach zehn Tagen ex lege.
  • Hat eine Person mehrere positive Testergebnisse innerhalb von 60 Tagen, so gilt der Zeitpunkt der ersten positiven Testung als Zeitpunkt der Probeentnahme.

Maskenpflicht

  • Gem. § 3 haben COVID-positive Personen an folgenden Orten eine FFP2-Maske zu tragen:

1. Außerhalb des privaten Wohnbereichs (privater Wohnbereich umfasst auch Beherbergungsbetriebe, Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe)
a) In geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist.
b) Im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

2. In öffentlichen Verkehrsmitteln
3. In privaten Verkehrsmitteln, wenn physischer Kontakt zu anderen Menschen nicht ausgeschlossen ist.

4. Im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften (Zusammenkunft liegt vor, wenn Personen aus verschiedenen Haushalten zusammentreffen)
a) In geschlossenen Räumen
b) Wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

  • Die Maske darf zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall abgenommen werden. Zuvor ist allerdings auf das positive Testergebnis hinzuweisen.
  • Wenn in geschlossenen Räumen oder in privaten Verkehrsmitteln keine Maske getragen wurde, weil ein physischer Kontakt ausgeschlossen war, sind sonstige Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um andere Personen zu schützen (bspw. Lüften).

Betretungsverbot

  • Ein Betretungsverbot für COVID-Positive gilt gem. § 4 für folgende Einrichtungen:

1. Alten- und Pflegeheime
• Ausgenommen sind Bewohner und Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
2. Krankenanstalten
• Ausgenommen
- Patienten sowie Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen
- Begleitpersonen im Falle einer Entbindung
3. Kuranstalten
• Ausgenommen sind Patienten und Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
4. Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altersbetreuung

 

  • Ausgenommen betreute Personen bzw. Klienten

5. Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben
6. Primarschulen gem. § 3 Abs 3 des Schulorganisationsgesetzes
7. Sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 11 Jahren (inkl. Tagesmütter und -väter)

Vom Betretungsverbot sind in allen in 1.-7. genannten Einrichtungen befreit:

  1. Mitarbeiter und Betreiber der genannten Einrichtungen. Dementsprechend darf bspw. eine Kindergartenpädagogin trotz positiven Coronatests arbeiten gehen (Maske ist dann im Innenbereich zu tragen, solange sie nicht alleine in einem Raum ist und im Freien bei Nichteinhaltung des Mindestabstands von zwei Metern). Kindergartenkinder dürfen bei positivem Testergebnis jedoch nicht in den Kindergarten gehen.
  2. Begleitpersonen Minderjähriger

Sonstiges

  • Arbeitsorte dürfen von COVID-Positiven nicht betreten werden, wenn
    a) Das Tragen einer Maske am Weg zur Arbeit oder in der Arbeit aus medizinischen Gründen nicht möglich ist (insbes. Schwangerschaft) oder
    b) Die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird und keine sonstigen geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen werden können

Weitere Ausnahmen von der Verordnung:

  • - Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.
  • Die Verordnung gilt nicht gegenüber anderen Personen, die der Verordnung unterliegen (die also selbst positiv sind).

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Gesundheitsministeriums.