Photovoltaikanlagen

Bürgermeister Christoph Wolf und sein Team haben sich zum Ziel gesetzt, der Marktgemeinde Hornstein eine nachhaltige Energieversorgung zu ermöglichen. Aus diesem Grund wird auf dem Dach des Bauhofes eine Photovoltaikanlage errichtet. Aber nicht nur dort, sondern auch auf dem Dach des Kindergarten wird eine Anlage errichtet.
"Wir wollen in Zukunft verstärkt auf umweltfreundliche Energie setzten. Mit der Installierung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Bauhofes und der Errichtung einer E-Tankstelle setzen wir die nächsten Schritte in diese Richtung." - Bürgermeister Christoph Wolf
In Hornstein wird ein großer Bedarf durch Sonnenenergie produziert:
- Bauhof mit 83,08 kWp (neu) auf ca. 520 m²
- Turnsaal mit 36,85 kWp (neu) auf ca. 130 m²
- Kindergarten mit 49,5 kWp (Inbetriebnahme 2014 durch Bürgerbeteiligung) auf ca. 380 m²
- Blaulichtzentrum mit 11,75 kWp (Inbetriebnahme 2009) auf ca. 110 m²
Photovoltaikanlage am Kindergarten – Bürgerkraftwerk
Die Photovoltaikanlage am Kindergarten wurde im Juli 2013 als Bürgerkraftwerk installiert. Es wurden alle Hornsteiner eingeladen, Anteile an der Kommanditgesellschaft zu erwerben. Die Laufzeit des Finanzierungsprojektes beträgt 13 Jahre, ein Anteilsschein konnte um € 500,- erworben werden.
Der Betreiber der Anlage am Kindergarten ist der „Verein zum Betrieb von Bürgerbeteiligungs-Photovoltaikanlagen der Marktgemeinde Hornstein“ (ZVR 474648435). Der Vereinsvorstand wird durch den Gemeinderat entsendet.
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Hornstein beschloss im Dezember 2013 die Gründung der „Bürgerbeteiligungs-Photovoltaikanlage der Marktgemeinde Hornstein KG“, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) die Marktgemeinde Hornstein ist. Die Marktgemeinde Hornstein beschloss weiters die Leistung der Einlage in Höhe von ca. € 40.000,--. Die Kosten der Anlage betrug € 75.152,- und davon investierten die Hornsteiner Bürger, welche Kommanditisten sind, € 37.500,-.






Photovoltaikanlage am Bauhof – Vermietung der Dachfläche
Der Gemeinderat beschloss am 2. Juni 2019 den Auftrag an die Firma S & H Connect GmbH, Europastraße 1, 7540 Güssing zum Angebot vom 08.05.2019 in Höhe von € 400,- zu erteilen. Gleichzeitig wurde der vorliegende Mietvertrag über die Nutzung von Gebäudedächern zur Gewinnung von Solarstrom für das Dach des Bauhofes genehmigt. Der Vertrag erlangt mit der Förderzusage durch die OeMAG Gültigkeit. Das Nutzungsverhältnis beginnt mit der Inbetriebnahme und wird auf 13 Jahre abgeschlossen. Ab der Inbetriebnahme wird dem Vermieter eine jährliche Nutzungsentschädigung von 5,00 Euro pro kWp Modulleistung.











Die vorhandenen Photovoltaikanlagen in Hornstein:
sonnenkraftwerk.solarlog-web.at/hornstein_kindergarten.html
sonnenkraftwerk.solarlog-web.at/hornsteinblz.html
Ist Ihre Liegenschaft für eine Photovoltaikanlage geeignet? Finden Sie es heraus unter:
Photovoltaikanlage am Blaulichtzentrum:
Blaulichtzentrum mit 11,75 kWp (Inbetriebnahme 2009) auf ca. 110 m²










Photovoltaikanlagen am Turnsaal
Turnsaal mit 36,85 kWp (neu) auf ca. 130 m²




Photovoltaikanlagen am Turnsaal und Kindergarten:







Genehmigungsverfahren für Photovoltaikanlagen
§ 5 Abs. 1 Bgld. ElWG: Erzeugungsanlagen mit mehr als 500 kW bzw. PV-Anlagen mit mehr als 500 kWpeak benötigen eine Genehmigung. Das vereinfachte Verfahren nach § 7 kommt zur Anwendung bei Erzeugungsanalgen von 50 kW bis 500 kW oder bei PV-Anlagen von 100 bis 500 kWpeak.
Anwendung der Bestimmungen des Bgld ElWG, der GewO und des Bgld BauG:
Gemäß § 5 Abs. 2 Bgld ElWG benötigen Anlagen, für die eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, keine separate elektrizitätsrechtliche Genehmigung.
Wird eine PV-Anlage nicht im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betriebsanlage errichtet, gibt es selbstverständlich auch keine gewerbebehördliche Genehmigungspflicht. Zu beachten ist, dass von den Höchstgerichten klargestellt wurde, dass ein Elektrizitätsunternehmen nach § 7 Z 8 ElWOG (unter anderem) dann vorliegt, wenn eine juristische oder natürliche Person die Funktion (Tätigkeit) der Erzeugung elektrischer Energie in Gewinnabsicht wahrnimmt und in diesem Fall die gewerberechtlichen Bestimmungen von vornherein nicht anzuwenden sind.
Bei PV-Anlagen im Zusammenhang mit gewerblichen Betriebsanlagen sind Volleinspeiser daher eindeutig dem Elektrizitätsrecht und 100%-Eigenverbraucher eindeutig dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht zuzuordnen. Bei "Überschusseinspeisern“ gibt es keine klar gesetzliche oder ausjudizierte Vorgabe, weshalb Elektrizitätsbehörde und Gewerbebehörde in jedem einzelnen Fall zu prüfen haben, wo das Schwergewicht der Stromerzeugung liegt – beim Eigenverbrauch oder bei der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Entgelt. Deswegen sind in der Einreichung nachvollziehbare Angaben über den Stromverbrauch und die Gesamtleistung der Stromabnehmer in der Betriebsanlage notwendig. Kommt man zum Ergebnis, das die PV-Anlage dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht unterliegt, dann ist eine Genehmigung unabhängig von der Größe der Anlage erforderlich, da in der GewO - im Gegensatz zum Bgld. ElWG - kein Schwellenwert festgelegt ist. Kommt man zum Ergebnis, das die PV-Anlage dem Elektrizitätsrecht unterliegt, dann ist eine Genehmigung erst erforderlich, wenn der in § 5 Abs. 1 Bgld. ElWG – festgelegte Schwellenwert von 500 kW überschritten wird. Eine sogenannte "Überschusseinspeisung" bei gewerblichen Betriebsanlagen liegt allerdings nur dann vor, wenn die Rechtsperson, die den Strom erzeugt auch selbst verbraucht. Sobald die elektrische Energie anderen zur Verfügung gestellt wird, wird der Stromerzeuger zum "Lieferanten" im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 42 Bgld. ElWG. Das gilt selbst dann, wenn zB Herr XY mit der PV-Anlage Strom erzeugt und ein Teil des erzeugten Stromes von der XY KG, deren Geschäftsführer und Gesellschafter Herr XY ist, verbraucht wird.
Wird der Strom weder im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Anlage, die den abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegt, erzeugt, dann unterliegt die Anlage jedenfalls den Vorschriften des Bgld ElWG, wobei eine Genehmigung – wie bereits angeführt – allerdings erst bei Überschreitung des Schwellenwertes von 500 kW Engpassleistung erforderlich ist. Vom Bgld. Baugesetz ausgenommen sind PV-Anlagen nach § 1 Abs. 2 Z 7, wenn die Engpassleistung 10 kW nicht übersteigt (bei Gebäudeklassen 1,2,3 parallel zu Dach- oder Wandflächen) und wenn nach Z 8 keine Genehmigung nach dem Bgld. ElWG vorliegt.