Streunerkatzenprojekt
Streunerkatzenprojekt in Hornstein
In Zusammenarbeit mit der Marktgemeinde Hornstein, dem Amtstierarzt Dr. Steinacher und einer ortsansässigen Tierschützerin in ehrenamtlicher Tätigkeit wird beginnend mit dem neuen Jahr 2020 das Streunerkatzenprojekt gestartet.
Informationen zu herrenlosen Streunerkatzen
Herrenlose Streunerkatzen fristen ihr Leben zumeist unter widrigen Bedingungen. Hunger, Kälte, Krankheiten und Verletzungen setzen vor allem den Jungtieren zu. Gut gemeint nehmen sich oft Tierfreunde diesen Tieren an und versorgen sie mit Futter. Die gute Versorgung wirkt sich aber auch positiv auf die Vermehrung der Katzen aus und führt zu einem raschen Anwachsen der Population.
Jeder, der herrenlose Streunerkatzen füttert und damit den Tieren helfen möchte, muss sie auch kastrieren lassen, um ein Anwachsen der Population zu verhindern.
Tierschutzwidrige Methoden zur „Populationskontrolle“ wie das Aufstellen von Schlageisen, Vergiften, Ertränken oder Erschlagen der Katzen stellen nicht ansatzweise eine effektive Lösung zur Verminderung der Katzenpopulation dar und sind ein Verstoß gegen das geltende Tierschutzrecht (§ 6 Tierschutzgesetz bzw. §222 StGB).
Das Land Burgenland bietet alljährlich in Zusammenarbeit mit der Burgenländischen Tierärztekammer und den Gemeinden eine geförderte Kastrationsaktion an. Informationen hierzu gibt es bei den Gemeinden oder bei der Veterinärdirektion der Landesregierung. (Informationen zu herrenlosen Streunerkatzen von Dr. Steinacher)
Um das Streunerkatzenprojekt erfolgreich durchführen zu können, wird jedoch die Hilfe aller Hornsteinerinnen und Hornsteiner benötigt. Diesbezüglich wird um telefonische Bekanntgabe bei der Gemeinde Hornstein (Tel.Nr.: 02689/222 50) gebeten, wenn herrenlose Streunerkatzen an der Wohnadresse oder der näheren Umgebung gesichtet werden. Die angegebenen Adressen der Streunersichtungen, werden mit Einhaltung des österreichischen Datenschutzgesetzes der ehrenamtlichen Tierschützerin durch die Gemeinde bekanntgegeben. Auf Wunsch der bekanntgebenden Person kann ein telefonischer Kontakt zur Tierschützerin durch die Gemeinde Hornstein hergestellt werden.
Die Streunerkatzen werden nach Bekanntgabe der Adresse von der Tierschützerin angefüttert und in weiterer Folge mit einer Lebendfalle gefangen. Danach werden diese von der Tierärztin untersucht, behandelt und kastriert. Nach der Kastration werden die Tiere wieder in ihren angestammten Lebensraum zurückgebracht. Nur so kann verhindert werden, dass der Revierplatz durch den Zuzug einer „neuen“ unkastrierten Katze besetzt wird.
Allgemeines zur Haltung von Katzen
Folgende Punkte sind bei der Haltung von Katzen zu berücksichtigen:
- Katzen dürfen nicht in Käfigen gehalten werden. Ausnahme: Die kurzfristige Unterbringung zur tierärztlichen Behandlung.
- Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt.
- Katzen müssen mit einer ausreichenden Menge an geeignetem Futter und Wasser versorgt werden.
- Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden. Diese sind sauber zu halten.
- Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, müssen sie von einer Tierärztin/einem Tierarzt kastriert werden. Seit 1. April 2016 müssen auch Katzen, die in bäuerlicher Haltung leben, kastriert werden.
Ausnahme: Katzen, die zur kontrollierten Zucht verwendet werden, müssen nicht kastriert werden. Sie sind aber mittels Mikrochip kennzeichnen und in der Heimtierdatenbank registrieren zu lassen. - Werden Katzen in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie aus dem Fenster bzw. vom Balkon stürzen, müssen die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen werden.
- Werden Katzen in Gruppen gehalten, muss es für jede Katze einen eigenen Rückzugsbereich geben.
- Junge Katzen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
- Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
- Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen.
- Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.(https://www.oesterreich.gv.at/themen/freizeit_und_strassenverkehr/haustiere/2/Seite.740291.html)