Online-Formulare

Kundmachung zum „Recht auf elektronischen Verkehr“

Mit 1.1.2020 tritt nun das in § 1a E-Government-Gesetz prominent verankerte „Recht für jedermann auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden“ nach einer Übergangsfrist von rd. 2 Jahren in Kraft.

Dieses Recht kommt „nur“ bei Verfahren auf Grundlage von Bundesgesetzen zum Tragen. Die Formulierung im E-Government-Gesetz verwendet dabei die Begriffe der Kompetenzverteilung des B-VG. Das bedeutet, dass nicht nur die bekannten Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung wie beispielsweise Meldewesen, Wahlen oder Personenstandswesen unter den Anwendungsbereich des § 1a E-GovG. Fallen, sondern alle Verfahren, die sich auf eine Bundeskompetenz stützen, also auch die durchaus vielfältigen Verfahren auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (§ 90 StVO-Verfahren - Arbeiten auf und neben der Straße, § 82 StVO-Verfahren - Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken, § 45 StVO – Ausnahmebewilligungen etc.), das Datenschutzrecht (Wahrnehmung von Betroffenenrechten) oder Verfahren nach dem Grundsteuergesetz.

Das E-Government-Gesetz sieht aber auch vor, dass die Behörde den Zeitpunkt der Bereitstellung der technischen Einrichtungen für die Wahrnehmung dieses Rechts im Internet publiziert. Die Behörde kann weiters auch (analog dem § 13 Abs. 2 AVG zur elektronischen Antragstellung) technische Einschränkungen vornehmen, muss diese dann aber ebenfalls im Internet bekanntmachen (§ 1a Abs. 2 E-GovG).

Die Marktgemeinde Hornstein stellt ab 1.1.2020 nachfolgende technische Einrichtungen zur Wahrnehmung des „Rechts auf elektronischen Verkehr mit der Verwaltungsbehörde“ gem. § 1a E-Government-Gesetz zur Verfügung. Eine Nutzung technischer Möglichkeiten oder Einrichtungen für einen elektronischen Verkehr mit der Marktgemeinde Hornstein, die nicht in dieser Liste angeführt sind, ist nicht zulässig.

 

Elektronische Antragstellung: Für eine elektronischen Antragstellung stellt die Marktgemeinde Hornstein auf ihrer Website Online-Formulare zur Verfügung.

Verfahrensbezogene elektronische Kommunikation: Die verfahrensbezogene elektronische Kommunikation erfolgt auf Wunsch von Antragsteller*innen an die in den Online-Anträgen bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Der explizite Wunsch auf elektronische Verfahrenskommunikation kann in den Online-Formularen bekannt gegeben werden.

Elektronische Zustellung: Die Übermittlung von nicht nachweislichen Sendungen der Marktgemeinde Hornstein erfolgt an die in Online-Anträgen bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Nachweisliche Sendungen werden über den behördlichen Zustelldienst in das Behördenpostfach (für Privatpersonen unter www.oesterreich.gv.at, für Unternehmen und sonstige Organisationen unter www.usp.gv.at) eingeliefert, sofern ein Empfänger für die E-Zustellung registriert ist. Andernfalls erfolgt eine postalische Übermittlung.

Elektronisches Empfangen: Die Kommunen sind (ganz im Gegensatz zu Unternehmen ab 01.01.2020) nicht grundsätzlich verpflichtet, als EMPFÄNGER am System der E-Zustellung teilzunehmen, d.h. sie benötigen nicht zwingend ein Zustellpostfach auf oesterreich.gv.at. Dem elektronischen „Empfangen von Sendungen“ ist mit der Nutzung von Online-Formularen auch Genüge geleistet.

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